Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschuss­programm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit erarbeitet. Eine Antragstellung ist noch nicht möglich.

Sobald es weitere Informationen über die Antragsstellung gibt, werden sie an dieser Stelle veröffentlicht.

Ziel des Programms

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Antragsberechtigung

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen­genommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Anträge können erst im Juli gestellt werden.